Fragen und Antworten
In diesem Bereich finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs).
Neuanschlüsse / Kundenservice
Wie beantrage ich einen Trinkwasseranschluss / Abwasseranschluss?
Hierzu finden Sie Informationen unter Kundenservice / Hausanschlüsse.
Wie veranlasse ich die Entfernung eines Hausanschlusses?
Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers (und somit unseres Verbandsmitgliedes) kann der Hausanschluss entfernt werden.
Ansprechpartner:
05931 9300-22 Christian Klene
Wie melde ich mich um?
Bei einem Eigentumswechsel melden Sie sich bitte schriftlich beim TAV "Bourtanger Moor" ab. Zur Anmeldung ist das neue Verbandsmitglied verpflichtet.
Ein entsprechendes Formular finden Sie unter Kundenservice / Ummeldung.
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Mieter oder Eigentümer: Wer ist Zahlungspflichtiger?
Zur Zahlung der Beiträge bzw. Gebühren für die Trinkwasserversorgung ist gemäß § 10 der Beitragsordnung für die Wasserversorgung der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte - also das Verbandsmitglied - verpflichtet.
Für die Abwasserbeseitigung ist nach § 8 der "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung" der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte gebührenpflichtig.
Durch die Umstellung der Abwasservertragswerke zum 01.01.2023 auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen ist uns eine abweichende Abrechnung mit einem Mieter nicht mehr möglich. Ausnahmen hiervon sind auch mit der bisherigen Eigentümererklärung nicht mehr zulässig. Weitere Hinweise zur Umstellung entnehmen Sie bitte unseren FAQ "Änderungen ab 01.01.2023".
Bei einem Eigentumswechsel sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte zur Mitteilung in unserem Hause verpflichtet. Bitte nutzen Sie hierfür unser Formular "Ummeldung".
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Wann erfolgen die Abschlagszahlungen für Trinkwasser und Abwasser?
Im laufenden Abrechnungsjahr erheben wir dreimonatlich Abschlagszahlungen für Trink- und Abwasser. Diese rechnen wir als Vorausleistung auf Ihre Jahresabrechnung an. Die Differenz (Guthaben oder Nachzahlung) wird mit dem nächsten Abschlag zusammen fällig. Die Höhe und Fälligkeiten der neuen Abschläge für das folgende Jahr finden Sie auf der Jahresabrechnung.
Falls Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir die Beträge zum jeweiligen Fälligkeitstermin von Ihrem Bankkonto ab. Etwa 90 % unserer Kunden nutzen bereits dieses einfache und sichere Zahlungsverfahren.
Fälligkeiten:
1. Abschlagszahlung (+ Jahresabrechnung) | Februar |
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2. Abschlagszahlung | Mai |
3. Abschlagszahlung | August |
4. Abschlagszahlung | November |
Bei Rückfragen rufen Sie uns gerne an!
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Kann ich mir meine Abrechnungen (Rechnungen, Bescheide) per E-Mail zusenden lassen?
Ja, wir senden Ihnen gerne Ihre Abrechnungen an Ihre E-Mail-Adresse.
Alle weiteren Informationen zum "Elektronischen Abrechnungsversand" finden Sie unter Kundenservice / Elektronische Abrechnungen.
Wasserzähler / Abzähler
Messgenauigkeit von Wasserzählern: Was sollte ich hierzu wissen?
Alle Wasserzähler, die der TAV "Bourtanger Moor" verwendet, sind entsprechend des Mess- und Eichgesetzes amtlich geeicht und werden alle sechs Jahre gewechselt. Die ab 2011 geltende europäische Richtlinie über Messgeräte 2004/22/EG (MID) entspricht den bisher in Deutschland gültigen Vorgaben der zuständigen Eichbehörden bzw. der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) in Braunschweig. In unserem Informationsblatt Informationen zu Ihrem Wasserzähler erfahren Sie mehr darüber.
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Kann ich den Wasserzähler auf Messgenauigkeit überprüfen lassen?
Sie können sich auf die Messgenauigkeit Ihres Wasserzählers verlassen. Wir verwenden ausschließlich geeichte Wasserzähler für unsere Abrechnung und wechseln diese auch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben alle sechs Jahre aus. Sollten Ihnen dennoch Unregelmäßigkeiten auffallen, rufen Sie uns gerne an. Wir werden dann gemeinsam mit Ihnen eine Lösung finden.
Im Zweifelsfall bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihren Wasserzähler durch ein unabhängiges Eichinstitut prüfen zu lassen.
Hierzu haben wir für Sie ein Informationsblatt bereitgestellt.
Kann ich einen zweiten Wasserzähler bekommen?
Auf Antrag des Vertragspartners installieren wir nur in begründeten Ausnahmefällen weitere Wasserzähler. Jeder Zähler wird dann separat abgerechnet. Hier ist zu berücksichtigen, dass je Wasserzähler die regulären Trinkwasserbeiträge anfallen (Beitragsordnung für die Wasserversorgung).
Ansprechpartner:
05931 9300-22 Christian Klene
Wasserzählerwechsel: Was sollte ich hierzu wissen?
Wir lassen unsere Wasserzähler zurzeit durch die Firma Haustechnik Ostermann aus Lähden wechseln.
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verbrauchsabrechnung sind alle Wasserversorgungsunternehmen gemäß Mess- und Eichgesetz verpflichtet, den Wechsel der installierten Wasserzähler alle sechs Jahre vorzunehmen. Dieser Wechsel ist für Sie kostenlos.
Die Jahreszahl der Eichgültigkeit ist auf einem Klebeetikett unter dem Wasserzählerdeckel vermerkt. Diese Eichgültigkeiten sind aber auch bei uns in Ihren Kundendaten gespeichert, so dass wir Sie in dem entsprechenden Jahr unaufgefordert aufsuchen.
Die Mitarbeiter der Firma Haustechnik Ostermann können sich mit einem Ausweis des TAV in Verbindung mit dem Personalausweis authentifizieren.
Auf keinen Fall werden durch die Mitarbeiter der Firma Haustechnik Ostermann Abrechnungsbelange thematisiert oder gar Geldbeträge kassiert.
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Wie beantrage ich einen Abzähler (Gartenzähler)?
Hierzu finden Sie Informationen unter Kundenservice / Downloadbereich im Bereich "Wasserzähler / Abzähler".
HINWEIS! Der Einbau eines Abzählers lohnt sich nur, wenn Sie mehr als 10.000 Liter im Jahr für Ihre Gartenbewässerung benötigen.
Tarife & Preise
Was kostet das Trinkwasser und Abwasser im Verbandsgebiet?
Diese Kosten entstehen für einen durchschnittlichen 3,5-Personen-Haushalt:
Kosten Trinkwasser pro Jahr | ca. 264,16 Euro |
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Kosten Trinkwasser pro Tag | ca. 0,72 Euro |
Kosten Abwasser pro Jahr | ca. 495,51 Euro |
Kosten Abwasser pro Tag | ca. 1,36 Euro |
Gesamtkosten pro Jahr | ca. 759,67 Euro |
Gesamtkosten pro Tag | ca. 2,08 Euro |
- Die Berechnung erfolgt auf Basis eines Standard-Wasserzählers der Größe Q3 = 4 m³/h.
- 2023 lag der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland - bezogen auf Haushalte/Kleingewerbe - bei 121 l pro Einwohner und Tag (= 3,5-Personen-Haushalt: 423,50 l pro Tag, 154,58 m³ pro Jahr).
- Die berechneten Preise sind Bruttopreise.
Weitere Infos finden Sie unter Kundenservice / Tarife & Preise.
Was kostet ein Trinkwasser- und Abwasseranschluss?
Hierzu finden Sie Informationen unter Kundenservice / Tarife & Preise.
Wie sind die Trinkwasserbeiträge und Schmutzwassergebühren beim TAV gestaltet?
Die Gestaltung unserer Trinkwasserbeiträge und Schmutzwassergebühren erfolgt nach dem Kostendeckungsprinzip, d. h. dass die Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel durch das veranlagte Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen gedeckt, jedoch nicht überschritten werden.
Die Wasserbeiträge bestehen aus einem verbrauchsunabhängigen Grundbeitrag und einem Wasserverbrauchsbeitrag. Beim Schmutzwasser unterscheidet man zwischen einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer Mengengebühr.
Der Grundbeitrag bzw. die Grundgebühr richtet sich nach der Zählergröße. Der Grundbeitrag trägt im Wesentlichen zur Deckung der Kosten, die sich aus der Vorhaltung der Einrichtung ergeben und die durch Wartung und Instandhaltung entstehen, bei. Darüber hinaus gewährleisten wir einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst, der jederzeit bei Störungen zur Verfügung steht.
Der Wasserverbrauchsbeitrag bzw. die Mengengebühr wird pro verbrauchten Kubikmeter (m³) Trinkwasser berechnet (1 m³ = 1.000 l).
Wie wird die Abwassermenge ermittelt?
Auszug aus der "Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung"
§ 4 Gebührenmaßstab der Mengengebühr
(1) Die Mengengebühr bemisst sich nach der Abwassermenge, die von einem Grundstück in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt. Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt gelten:
a) die auf dem Grundstück aus den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommenen Frischwassermengen,
b) die aus Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und anderen Eigengewinnungsanlagen auf dem Grundstück gewonnenen oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen,
c) die durch eine Abwassermesseinrichtung gemessene, tatsächlich eingeleitete Abwassermenge.
(3) Für die Wassermengen nach Abs. 2 lit. a) dieses Paragrafen sind die durch die Messeinrichtungen gemessenen und abgelesenen Werte oder die sonst im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung festgestellten Werte maßgeblich.
(4) Die Wassermengen nach Abs. 2 lit. b) dieses Paragrafen hat der Gebührenpflichtige dem Verband jeweils bis 15.01. eines Jahres für das voran-gegangene Kalenderjahr unter Vorlage der gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen erforderlichen Nachweise mitzuteilen.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangt sind, werden auf schriftlichen Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt. Die Übersendung der Nachweise nach Abs. 6 für die nicht in die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung gelangten Wassermengen gilt als Antrag im Sinne des Satz 1. Der Antrag ist jeweils bis 15.01. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr unter Vorlage der gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen erforderlichen Nachweise zu stellen.
(6) Die Wassermengen nach Abs. 2 lit. b) und c) sowie nach Abs. 5 dieses Paragrafen sind vom Gebührenpflichtigen wie folgt nachzuweisen:
a) Grundsätzlich erfolgt der Nachweis durch Messeinrichtungen, die den Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes entsprechen müssen. Die Messeinrichtungen hat der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten einbauen und auswechseln zu lassen. Einbau und Auswechslung der Messeinrichtungen hat der Gebührenpflichtige dem Verband unverzüglich anzuzeigen. Die Messeinrichtungen werden vom Verband unmittelbar nach dem Einbau und ihrer Auswechslung abgenommen und verplombt. Der Gebührenpflichtige hat die Messeinrichtungen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres und vor Auswechslung der Messeinrichtung abzulesen; die abgelesenen Werte sind schriftlich festzuhalten und dem Verband mitzuteilen. Der Verband ist berechtigt, die Messeinrichtungen in angemessenen Zeitabständen abzulesen und zu überprüfen.
b) Ist der Einbau von Messeinrichtungen nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann der Verband den Nachweis mittels Vorlage prüffähiger Unterlagen gestatten.
(7) Der Verband ist berechtigt, die Abwassermengen zu schätzen, wenn sie nicht anders ermittelt werden können oder objektive Zweifel an den durch Messeinrichtungen festgestellten Wasser- oder Abwassermengen bestehen.
Sonstiges
Wie hoch ist der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland?
Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Wasserverbrauch in Deutschland 121 l pro Einwohner und Tag.
Poolbefüllung: Was muss ich tun?
Wir geben Standrohre zur Poolbefüllung mit Wasserzählern heraus und berechnen die Kosten der Trink- und Abwassermenge zuzüglich der Standrohrmiete. Für das Standrohr ist eine Kaution von 300,00 Euro zu hinterlegen.
Da Poolwasser mit Chlor o. ä. Zusätzen versehen wird, ist dieses Wasser in die zentrale Schmutzwasserkanalisation zu entsorgen.
Ansprechpartner Verbrauchsabrechnung:
05931 9300-25 Charlin Aepken / Isabell Meyering
Welche Wasserhärte hat das Wasser im Verbandsgebiet des TAV?
Hierzu finden Sie Informationen unter Trinkwasser / Wasserhärte.