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Änderung des § 2b UStG - Umstellung zum 01.01.2023


Eine Änderung im Umsatzsteuergesetz (UStG) bewirkt, dass unsere Entsorgungsleistungen für das Abwasser auf privatrechtlicher Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen ab dem 01.01.2023 umsatzsteuerpflichtig werden würden.

Der dann anzuwendende Steuersatz beträgt zurzeit 19 Prozent. Um diese erhebliche Mehrbelastung zu vermeiden, stellen wir die Abwasservertragswerke zum 01.01.2023 auf öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen um, so wie Sie es bei der Trinkwasserversorgung bereits gewohnt sind.

Zur Vereinheitlichung der Regelungen mit dem Abwasserbereich haben wir auch für die Trinkwasserversorgung ein paar Anpassungen vorgenommen. Zu der Umstellung haben wir nachfolgend ein paar häufig gestellte Fragen für Sie zusammengestellt:


Fragen / Antworten

Warum werden die aktuelle Abwasserentsorgungsverträge zum 31.12.2022 beendet?

Dies müssen wir aus rechtlichen Gründen für alle unsere Kunden tun. Statt zivilrechtlicher Verträge auf Grundlage der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen besteht zwischen Ihnen und uns ab dem 01. Januar 2023 ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Hierzu werden wir zum 01.01.2023 Satzungen erlassen, die die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen ersetzen. Diese Satzungen werden in vielen Teilen dieselben Regelungen enthalten wie die bisherigen Vertragsbedingungen, einige Punkte müssen wir jedoch an die Besonderheiten der öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse anpassen.

Auch wenn die Verträge mit Ihnen zum 31. Dezember 2022 enden, beseitigen wir Ihr Abwasser selbstverständlich ab dem 1. Januar 2023 weiter wie gewohnt!

Wie erfolgt die Umstellung zum 01.01.2023?

Damit der Start in das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis gut klappt, müssen Sie zunächst einmal nichts weiter unternehmen.

Im Januar 2023 werden wir Ihnen in gewohnter Weise die Abrechnung für das Jahr 2022 zusenden. Hiermit rechnen wir das beendete Vertragsverhältnis zum 31.12.2022 ab. Zusätzlich erhalten Sie zwei Bescheide, die Ihre zukünftigen vierteljährlichen Abschlagszahlungen für Abwasser und Trinkwasser für das Jahr 2023 ausweisen. Aus technischen Gründen versenden wir diese Abschlagsmitteilungen im Januar 2023 einmalig getrennt von den Abrechnungen.

Jeder Kunde wird bis zum Jahresende auch mit einem persönlichen Anschreiben informiert.

Muss ich ein neues SEPA-Lastschriftmandat einreichen?

Ihre Daten werden von uns weiter genutzt. Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden wir auch dieses weiterführen.

Wann sind die künftigen Abschläge für Trinkwasser und Abwasser fällig?

Die Abschläge für Trinkwasser und Abwasser erheben wir ab dem 01.01.2023 an jeweils vier festen Terminen im Jahr. Die Fälligkeiten der Abschläge haben wir für Sie um 10 Tage auf den
25. Februar, 25. Mai, 25. August und 25. November verlängert. 

Kann ich auch abweichende Abschlagstermine vereinbaren?

Die Fälligkeiten der Abschlagszahlungen werden in der Beitragsordnung für die Trinkwasserversorgung und in der Abgabensatzung für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung geregelt. Die Abschlagszahlungen werden durch Bescheid bekanntgegeben; die Fälligkeitstermine gelten einheitlich für alle Zahlungspflichtigen. Abweichende Vereinbarungen hierzu sind aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Sie können die Abschläge aber vor deren Fälligkeit auch in Teilbeträgen (z. B. monatlicher Dauerauftrag) rechtzeitig an uns überweisen. Bitte achten Sie dann darauf, dass die Abschläge in voller Höhe bis zum Fälligkeitstermin beglichen werden. Ein Einzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren ist uns in diesem Fall jedoch nicht möglich.

Wer ist ab dem 01.01.2023 gebühren- bzw. beitragspflichtig?

An der Gebühren- und Beitragspflicht für die Abwasserbeseitigung und die Trinkwasserversorgung hat sich nichts geändert. Zahlungspflichtig werden gemäß unseren Satzungen auch weiterhin die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke sein.

Kann ich als Vermieter weiterhin meinen Mieter für die Abrechnung anmelden?

Das ist ab dem 01.01.2023 rechtlich nicht mehr zulässig. Das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz regelt unter anderem den Rahmen für die zukünftigen Abwasserabgaben. Hierdurch sind wir verpflichtet, die Gebühren – bzw. Beitragspflichtigen über die Satzungen genau zu bestimmen. Die Beitragspflicht unserer Mitglieder, also der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten, ist für unsere Wasserversorgung im Wasserverbandsgesetz entsprechend gesetzlich geregelt. Ausnahmen sind auch mit einer Eigentümererklärung ab dem 01.01.2023 nicht mehr zulässig.

Bereits ab dem 01.08.2022 nehmen wir daher auch aus technischen Gründen keine Ummeldungen auf einen Mieter mehr vor. Neue Anmeldungen sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich für die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der angeschlossenen Grundstücke möglich. 

Außerdem müssen wir zum 01.01.2023 alle Ver- und Entsorgungsverhältnisse, die zurzeit noch mit Mietern abgerechnet werden, auf die jeweiligen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten umstellen. Über das entsprechende Vorgehen haben wir die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten frühzeitig durch ein individuelles Anschreiben informiert.

Werden „Gartenzähler“ bzw. „Abzähler“ und „Zuzähler“ weiterhin durch den TAV zur Verfügung gestellt?

Sofern Sie über einen Gartenwasserzähler (Abzähler) verfügen, entfallen ab dem 01.01.2023 die monatlichen Grundpreise hierfür. Dasselbe gilt für vorhandene Zuzähler. Allerdings müssen Sie zukünftig diese Zähler auf Ihre Kosten bei Ablauf der Eichfristen austauschen. Eine rechtzeitige Information hierzu erhalten Sie von uns im Rahmen der jährlichen Abrechnungen bzw. Bescheide. Alle von Ihnen neu installierten Zähler müssen zeitnah nach dem Einbau von uns abgenommen werden. Eine Bereitstellung dieser Messeinrichtungen ist uns im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zukünftig nicht mehr möglich.

Die Wasserzähler („Hauptwasserzähler“) für die Trinkwasserversorgung werden wir auch weiterhin in gewohnter Weise für Sie kostenlos austauschen.

Gibt es unterschiedliche Mengengebühren für Abwasser, das in die Kanalisation eingeleitet wird?

Für häusliches oder gewerbliches Schmutzwasser mit einem Verschmutzungsgrad, der dem von häuslichem Schmutzwasser entspricht, wird eine einheitliche Mengengebühr je Kubikmeter Abwasser bzw. Schmutzwasser erhoben. Alle Anschlussnehmer werden hierbei gleichbehandelt.

Sollte das Schmutzwasser eines Anschlussnehmers jedoch den vorgenannten Verschmutzungsgrad überschreiten, wird ein Starkverschmutzerzuschlag auf die Mengengebühr erhoben, der sich nach der Höhe des übersteigenden Verschmutzungsgrades richtet. Hiervon betroffen sind zurzeit nur wenige gewerbliche Anschlussnehmer. Diese wurden von uns separat informiert.

Für Abwässer aus abflusslosen Sammelgruben und Fäkalschlämme aus Kleinkläranlagen, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden, gelten wie bisher abweichende Gebührensätze. Die Gruben bzw. Kleinkläranlagen werden weiterhin für Sie durch eine von uns beauftragte Firma geleert und nach dem Transport auf einer unserer Kläranlagen dezentral entsorgt. 

Wann werden abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen geleert?

Abflusslosen Sammelgruben
Die abflusslosen Sammelgruben werden bei Bedarf vom TAV „Bourtanger Moor“ oder einem beauftragten Dritten entleert. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, damit eine Entleerung rechtzeitig erfolgen kann. Insbesondere hat er die Notwendigkeit einer Entleerung gegenüber dem TAV „Bourtanger Moor“ rechtzeitig - mindestens zwei Wochen vorher - anzuzeigen.


Kleinkläranlagen
Kleinkläranlagen werden vom TAV „Bourtanger Moor“ oder durch von ihm Beauftragte bedarfsgerecht und nach den anerkannten Regeln der Technik entleert. Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Entsorgung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms ist, dass durch den Grundstückseigentümer die Durchführung regelmäßiger fachgerechter Messungen/Untersuchungen sichergestellt wird, anhand derer die Notwendigkeit einer Abfuhr des in der Kleinkläranlage angefallenen Schlamms beurteilt werden kann. Diese haben nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Messungen/Untersuchungen sind dem TAV „Bourtanger Moor“ innerhalb von 14 Tagen nach Zugang mitzuteilen. Werden dem Verband die Ergebnisse der regelmäßigen Messungen/Untersuchungen nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt, erfolgt eine regelmäßige Entleerung (mindestens alle zwei Jahre). Eine Entleerung der Vorklärung hat mindestens einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren zu erfolgen.

Der TAV „Bourtanger Moor“ oder der Beauftragte geben die Entsorgungstermine in der Regel durch ein Anschreiben bekannt. Begründete Terminwünsche der Grundstückseigentümer werden berücksichtigt, soweit dies im Rahmen des öffentlichen Interesses vertretbar ist. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, dass die Entsorgung zum festgesetzten Zeitpunkt bzw. im festgesetzten Zeitraum erfolgen kann.

Gibt es Veränderungen bei der Wasserentnahme durch Standrohre aus einem Hydranten?

Gerne verleihen wir auch weiterhin Hydranten-Standrohre zur Entnahme von Wasser aus unserem Trinkwassernetz, z. B. für die Nutzung zu Bauzwecken. Der Verleih von Standrohren erfolgt zukünftig mittels eines Vertrages. Als Abrechnung für die Nutzung erhalten Sie dann eine Rechnung statt eines Bescheides. Bei der Abwicklung selbst ändert sich ansonsten nichts.

Was passiert, wenn ich meine Beiträge und Gebühren nicht rechtzeitig bezahle?

Sollten Sie einmal eine Fälligkeit übersehen, erhalten Sie eine Zahlungserinnerung in Form einer Mahnung von uns. Hierfür erheben wir eine Mahngebühr. Die Höhe der Mahngebühren ist der Höhe nach in § 2 der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung geregelt. Des Weiteren können für einen Zahlungsverzug Säumniszuschläge entstehen, die sich in der Höhe nach § 240 Abgabenordnung richten.

Ich habe einen Grundstücksanschluss Abwasser beantragt – Ändert sich der Baukostenzuschuss durch die Umstellung?

Bisher wird für einen neuen Grundstücksanschluss Abwasser ein einmaliger Baukostenzuschuss nach dem Wohneinheitenmaßstab in Rechnung gestellt. Bei der Bemessung des Baukostenzuschusses wurden auch die Kosten für den Grundstücksanschluss berücksichtigt. Durch den Wechsel in die öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung sind Anpassungen dieses Maßstabes erforderlich.

Statt eines pauschalen Baukostenzuschusses wird künftig ein Beitrag für die Herstellung der zentralen Abwassereinrichtung nach dem Vollgeschossmaßstab und eine separate Kostenerstattung für den Grundstücksanschluss erhoben. Durch diese Änderungen wird eine möglichst gerechte Kostenverteilung für alle Anschlussnehmer gewährleistet.

Der Herstellungsbeitrag bemisst sich dabei nach der jeweiligen Grundstücksgröße und der zulässigen Bebauung („Vollgeschosse“). Die Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses selbst berechnen wir in der tatsächlich entstandenen Höhe an den Anschlussnehmer weiter.

Ich habe einen neuen Hausanschluss für Trinkwasser beantragt – Was ändert sich ab dem 01.01.2023?

Wir berechnen auch weiterhin für den Anschluss Ihres Grundstückes an die Trinkwasserversorgung einen allgemeinen Baukostenbeitrag sowie einen Hausanschlussbeitrag für die Erstellung des Hausanschlusses bis hin zum Wasserzähler.

Jedoch haben wir den Maßstab für den Baukostenbeitrag entsprechend der Regelungen bei der Abwasserbeseitigung vom Wohneinheitenmaßstab auf den sogenannten Vollgeschossmaßstab geändert. Die Höhe des Baukostenbeitrages bemisst sich künftig nach der Ihrer Grundstücksgröße und der höchst zulässigen Bebauung (Anzahl „Vollgeschosse“).

Die Hausanschlussbeiträge werden wir in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten abgerechnet. Diese Regelung löst die bisher geltenden durchschnittlichen Pauschalen ab. Die Kosten für die Unterhaltung oder eine notwendige Erneuerung des Hausanschlusses übernehmen wir für Sie.

Was genau ist der „Vollgeschossmaßstab“ und wie berechnet sich die Höhe der Beiträge?

Bei der Bemessung eines Beitrags nach dem Vollgeschossmaßstab wird davon ausgegangen, dass der Vorteil der Nutzbarkeit eines Grundstückes mit der Größe der zulässigen (Voll-)Geschosse unter Berücksichtigung der jeweiligen Grundstücksgröße wächst. Die Definition eines Vollgeschoss ist an die Niedersächsische Bauordnung angelehnt.

Die zu veranlagende Grundstücksfläche wird bei dem Vollgeschossmaßstab mit der Anzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse bzw. der zulässigen Bebaubarkeit zugrunde gelegt.

Für das erste Vollgeschoss werden 100 % der Grundstücksfläche und für jedes weitere Vollgeschoss 25 % der Grundstücksfläche angesetzt. Die Summe dieser Berechnungen ergibt die beitragspflichtige Fläche, die ganz einfach mit dem kalkulierten Beitragssatz je Quadratmeter multipliziert wird.

Wann sind die Baukostenbeiträge und die Kostenerstattung für den Grundstücks- bzw. Hausanschluss zu zahlen?

Für Abwasser entsteht die Beitragspflicht für den Baukostenbeitrag ab dem 01.01.2023 bereits mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, also dem Anschluss des Grundstückes an das Schmutzwasserkanalnetz. Im Regelfall werden bei der Verlegung des Schmutzwasserkanals zeitgleich auch die Grundstücksanschlüsse in den Baugebieten hergestellt. Die Beitragspflicht entsteht somit unmittelbar nach deren Fertigstellung - unabhängig von einer Bebauung des angeschlossenen Grundstücks durch den Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten.

An den bisherigen Regelungen für Trinkwasser ändert sich hingegen nichts. Die Beitragspflicht für den Baukostenbeitrag und den Hausanschlussbeitrag für den Trinkwasser-Hausanschluss entsteht erst mit der Herstellung des vollständigen Hausanschlusses (inkl. Wasserzähler) und der Mitgliedschaft im Verband, die wie bisher durch den Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten mit dem Hausanschluss zu beantragen ist.

Muss ich für einen neuen Anschluss künftig mehr bezahlen?

Das kommt auf den Einzelfall an! Die Höhe der Baukostenbeiträge wird für jedes Grundstück in Abhängigkeit seiner Größe und der zulässigen Bebauung individuell berechnet, um eine möglichst gerechte Kostenverteilung aller Anschlussnehmer zu gewährleisten. Für kleinere Grundstücke mit einfacher Bebaubarkeit sind kleinere Beiträge zu zahlen als z.B. für große Grundstücke mit einer hohen Bebaubarkeit.

Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Wohnungsbaugrundstückes lässt sich feststellen, dass sich die Höhe der Baukostenbeiträgen und Kostenerstattungen für die Haus- bzw. Grundstücksanschlüsse für die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung in der Summe jedoch nur wenig verändert.


Ansprechpartnerin

Charlin Aepken
Kundenservice

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